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AUDITS

        AZAV

 

AZAV ist die „Verordnung über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Akkreditierung von fachkundigen Stellen und zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch“ (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung – AZAV) und löste am 6. April 2012 die bisherige Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Weiterbildung (AZWV) ab.

Die AZAV ist eine Verordnung nach dem SGB III – §443 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt und regelte die Anerkennung (Akkreditierung) und die Zulassung (Zertifizierung) von Bildungsträgern und Bildungsmaßnahmen durch unabhängige Organisationen und die Anerkennung (Akkreditierung) von privaten Arbeitsvermittlern. Die von den Agenturen für Arbeit bzw. den Arbeitsgemeinschaften für Grundsicherung an Arbeitsuchende herausgegebenen Bildungsgutscheine bzw. Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine (AVGS) können nur für nach AZAV zertifizierte Bildungsmaßnahmen bei entsprechend zertifizierten Bildungsträgern eingelöst werden bzw. bei entsprechend zertifizierten Personalvermittlungsunternehmen.

Die AZAV gliedert die Bildungsträger bzw. Personalvermittlungsunternehmen nach verschiedenen Fachbereiche:

  • Aktivierung und berufliche Eingliederung
  • Private Arbeitsvermittler
  • Berufswahl und Berufsausbildung
  • Berufliche Weiterbildung
  • Transferleistungen
  • REHA-spezifische Maßnahmen

Die Zulassung von Trägern erfolgt über eine Dokumentenprüfung und ein anschließendes Vor-Ort-Audit, während es sich bei Maßnahmenzulassungen in der Regel um eine Dokumentenprüfung handelt. Die in der AZAV beschriebenen Anforderungen werden durch die Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III und Umsetzungshinweise nach § 6 Abs. 2 AZAV der Bundesagentur für Arbeit konkretisiert und sind verbindlich.

 

 

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