AUDITS
➥ AZAV
AZAV ist die „Verordnung über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Akkreditierung von fachkundigen Stellen und zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch“ (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung – AZAV) und löste am 6. April 2012 die bisherige Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Weiterbildung (AZWV) ab.
Die AZAV ist eine Verordnung nach dem SGB III – §443
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt und
regelte die Anerkennung (Akkreditierung) und die Zulassung
(Zertifizierung) von Bildungsträgern und Bildungsmaßnahmen durch
unabhängige Organisationen und die Anerkennung (Akkreditierung) von
privaten Arbeitsvermittlern. Die von den Agenturen für Arbeit bzw. den
Arbeitsgemeinschaften für Grundsicherung an Arbeitsuchende
herausgegebenen Bildungsgutscheine bzw. Aktivierungs- und
Vermittlungsgutscheine (AVGS) können nur für nach AZAV zertifizierte
Bildungsmaßnahmen bei entsprechend zertifizierten Bildungsträgern
eingelöst werden bzw. bei entsprechend zertifizierten
Personalvermittlungsunternehmen.
Die AZAV gliedert die Bildungsträger bzw. Personalvermittlungsunternehmen nach verschiedenen Fachbereiche:
- Aktivierung und berufliche Eingliederung
- Private Arbeitsvermittler
- Berufswahl und Berufsausbildung
- Berufliche Weiterbildung
- Transferleistungen
- REHA-spezifische Maßnahmen
Die Zulassung von Trägern erfolgt über eine Dokumentenprüfung und ein anschließendes Vor-Ort-Audit, während es sich bei Maßnahmenzulassungen in der Regel um eine Dokumentenprüfung handelt. Die in der AZAV beschriebenen Anforderungen werden durch die Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III und Umsetzungshinweise nach § 6 Abs. 2 AZAV der Bundesagentur für Arbeit konkretisiert und sind verbindlich.